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Fokus: Kauf
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Firmenwagen versteuern: Diese Möglichkeiten gibt es

Egal, ob angestellt oder selbstständig – wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss das als geldwerten Vorteil in seiner Steuererklärung angeben. Unser Ratgeber verrät, wie ein Firmenwagen zu versteuern ist und welche Punkte es dabei zu beachten gilt.

Das bedeutet “Geldwerter Vorteil”

Das Finanzamt bewertet die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung als Sachzuwendung – einen sogenannten “geldwerten Vorteil”. Sachzuwendungen führen zu einer anteiligen Erhöhung des Arbeitnehmer-Verdienstes. Der Arbeitnehmer muss den geldwerten Vorteil in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Abrechnung erfolgt nach dem geltenden persönlichen Steuersatz. Alternativ kann der Arbeitgeber den Vorteil mit einer Pauschale beim Finanzamt versteuern. In diesem Fall erfolgt ein Eintrag in der Lohnsteuerkarte.

Firmenwagen versteuern: private Nutzung vertraglich ausschließen

Schon die Möglichkeit der privaten Nutzung führt zur Pflicht, den eigenen Firmenwagen zu versteuern. Eine rein dienstliche Nutzung lässt sich nachträglich nur über ein Fahrtenbuch belegen. Wer seinen Firmenwagen ausschließlich dienstlich nutzen will, sollte eine private Nutzung im Arbeitsvertrag ausschließen lassen.

So lässt sich der Firmenwagen versteuern

Der durch die private Nutzung eines Firmenwagens entstandene geldwerte Vorteil lässt sich über zwei Möglichkeiten bemessen: das Fahrtenbuch und die Ein-Prozent-Methode.

Welche der beiden Methoden vorteilhafter ist, hängt von der Nutzung des Firmenwagens sowie dem Anteil an Dienstfahrten und privaten Fahrten ab. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die beiden Methoden und ihre Vor-und Nachteile.

Ein-Prozent-Regelung

Bei der Ein-Prozent-Regelung handelt es sich um eine pauschale Bemessung des steuerlich relevanten, geldwerten Vorteils. Anwendung findet die Ein-Prozent-Regelung dann, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Die Basis bildet der Bruttolistenpreis des zu versteuernden Firmenwagens bei Erstzulassung inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Pro Monat setzt das Finanzamt einen Prozent des so ermittelten Fahrzeugwerts als zusätzlich zu versteuernden Verdienst an.

Der Bruttolistenpreis setzt sich zusammen aus:

  • Bruttolistenpreis des Herstellers oder der ADAC Datenbank (inkl. Umsatzsteuer)
  • Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen, Diebstahlsicherungssysteme und Navigationsgeräte

Gut zu wissen:

Nachträglich eingebaute Ausstattung erhöht den Listenpreis nicht. Die Angabe des Listenpreises erfolgt immer auf volle 100 Euro abgerundet.

Beispielrechnung (Verbrennungsmotor):

Bruttolistenpreis (gerundet auf volle 100 Euro) 40.000 Euro
Geldwerter Vorteil von 1% 400 Euro
Arbeitsweg (0,03% x 10 km) 120 Euro
Geldwerter Vorteil pro Monat (Jahr) 520 Euro (6.240 Euro)

Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch dient zur Ermittlung des tatsächlichen Anteils von Dienst- und Privatfahrten mit einem Firmenwagen. Die Dokumentation kann in Buchform oder elektronisch erfolgen. Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, ist es wichtig, Fahrten unmittelbar nach Abschluss im Fahrtenbuch einzutragen.

Diese Informationen sollte das Fahrtenbuch enthalten:

  • Datum
  • Fahrtziel
  • Route
  • Kundenadresse
  • Fahrtzweck
  • Kilometerstand (Anfang und Ende der Fahrt)

Vor-und Nachteile der Methoden

Für wen die Ein-Prozent-Regelung vorteilhaft ist und wer besser ein Fahrtenbuch führen sollte, hängt von vielen Faktoren ab. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Punkte für eine Entscheidung im Überblick:

Ein-Prozent-Regelung Fahrtenbuch
Vorteil - unterscheidet nicht zwischen tatsächlich gefahrenen dienstlichen und privaten Kilometern - keine komplizierten Abrechnungen oder Buchführung notwendig - realistische Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten Arbeitsfahrten
Nachteil - bei Gebrauchtwagen dient ehemaliger Neuwert des Autos als Bemessungsgrundlage - hoher bürokratischer Aufwand durch jährliche Berechnung der Fahrzeuggesamtkosten (inkl. Abschreibung und Versicherung)
Empfehlung zur Nutzung mehr Privatfahrten mehr Dienstfahrten

Ein Wechsel zwischen den Methoden ist möglich

Stellt sich die gewählte Methode als unpassend heraus, ist dies kein Grund zur Panik. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist bei jedem Fahrzeugwechsel oder zu Beginn eines neuen Jahres möglich.

Firmenwagen versteuern: Das gilt für den Weg zur Arbeit

Bei privater Nutzung des Firmenwagens sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz pro Monat zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer Arbeitsweg hinzuzurechnen. Als Ausgleich für das Versteuern des Firmenwagens als geldwerter Vorteil sind die gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Werbungskosten absetzbar.

Arbeitnehmer, bei denen Privatfahrten vertraglich ausgeschlossen sind und die das Fahrzeug auch für den Weg zur Arbeit nutzen, gilt die Ein-Prozent-Regel nicht. An dieser Stelle gilt pro gefahrenem Kilometer ein Aufschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises auf das Gehalt.

Gut zu wissen:

Die meisten Betriebe nutzen die Ein-Prozent-Regelung als Standard. Insbesondere bei wenigen privaten Fahrten lohnt sich das Führen eines Fahrtenbuchs. Sollte sich die pauschale Versteuerung nachteilig auf den Arbeitnehmer auswirken, ist in diesem Fall ein nachträglicher Wechsel zum Einzelnachweis möglich. Hierfür ersetzt der Arbeitnehmer den zuvor ermittelten geldwerten Vorteil durch den Wert aus dem Fahrtenbuch und erläutert den Vorgang auf einem Beiblatt.

Alternativ lässt sich der geldwerte Vorteil für den Weg zur Arbeit korrigieren. Statt 0,03 Prozent werden dann 0,002 Prozent pro Fahrt und gefahrenem Kilometer vom Listenpreis angesetzt. Die Methode empfiehlt sich für Arbeitnehmer, die den Firmenwagen an weniger als 15 Tagen im Monat bzw. 180 Tagen pro Jahr für Fahrten zur Arbeit nutzen.

Besonderheit: Hybrid- und Elektro-Firmenwagen versteuern

Nutzer von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen können von Sonderregelungen profitieren. Seit dem 01.01.2019 lässt sich für zu versteuernde Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb die 0,5-Prozent-Regelung anwenden. Hier dient die Hälfte des Listenpreises als Grundlage zur Versteuerung.

Diese Beschränkungen gelten

Die 0,5-Prozent-Regelung ist vorerst auf zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Dienstwagen mit Plug-in-Hybrid und Elektroantrieb begrenzt. Sie dürfen höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen und müssen über einen Elektroantrieb mit einer gewissen Reichweite verfügen. Alternativ muss das Fahrzeug ausschließlich elektrisch betrieben werden und über eine bestimmte Mindestreichweite verfügen. Die Mindestreichweite beträgt 40, 60 oder 80 Kilometer, je nachdem, wann das Fahrzeug dem Arbeitnehmer übergeben wurde.

Für Autos ohne jeglichen CO2-Ausstoß ist eine Senkung der Bemessungsgrundlage auf 0,25 Prozent möglich. Voraussetzung dafür ist ein Brutto-Listenpreis von maximal 60.000 Euro.

Für vor 2019 gekaufte oder geleaste Elektro- und Hybridautos lassen sich die Kosten für das Batteriesystem beim Versteuern des Firmenwagens herausrechnen. Dies gilt bis zu einer Höhe von 7.500 Euro. Dieser Wert sinkt pro Jahr um 50 Euro/kWh und um 500 Euro beim Maximalwert. Seit Anfang 2018 gilt diese Regel ebenfalls für Brennstoffzellenfahrzeuge.

Diese Sonderregelungen sind zu beachten

Im Laufe der Tätigkeit bei einem Unternehmen können verschiedenste Umstände eintreten. Der nachfolgende Abschnitt zeigt auf, welche Regelungen es in den entsprechenden Fällen zu beachten gilt.

Homeoffice

In Zeiten von Corona ist die Nutzung von Homeoffice-Angeboten gestiegen. Wichtig zu wissen ist, dass sich bei privater Nutzung im Homeoffice an der Art und Weise, den eigenen Firmenwagen zu versteuern, erst einmal nichts ändert. Es gilt die Ein-Prozent-Regelung. Lediglich bei weniger als 180 jährlichen Fahrten zur Arbeitsstätte lässt sich der 0,03-Prozent-Anteil pro Entfernungskilometer auf 0,002 Prozent verringern. Die Anzahl der jährlichen Fahrten ist dazu im Rahmen der sogenannten tageweisen Einzelbewertung (Fahrtenbuch) nachzuweisen. Allerdings lässt sich die neue Regelung nicht im laufenden Steuerjahr, sondern erst zum Jahreswechsel anwenden.

Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub

Ist der Firmenwagen - beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit - für einen vollen Monat im Betrieb abgestellt und steht dem Mitarbeiter nicht zur Verfügung, kann die Ein-Prozent-Methode entfallen. Der Firmenwagen ist in diesem Fall nur für den Rest des Jahres zu versteuern.

Fahrunfähigkeit und Elternzeit

Wer attestiert fahrunfähig oder nachweislich in Elternzeit ist, muss für die vollen Monate meist keinen geldwerten Vorteil versteuern.

Unterstützung bei Fragen zum Dienstwagen

Mit einem Online-Firmenwagenrechner lässt sich ermitteln, welche Berechnungsmethode zur Erfassung des geldwerten Vorteils sinnvoll ist. Professionelle Hilfe bietet ein Steuerberater. Dieser kann auf den Einzelfall eingehen und Tipps zum passenden Berechnungsmodell geben.

Fazit: den Firmenwagen richtig versteuern

Bei der Versteuerung privat genutzter Dienstwagen sind viele Faktoren zu beachten. Welche Methode die richtige ist, lässt sich nicht pauschal sagen und hängt vom individuellen Fall ab. Die Ein-Prozent-Methode verursacht wenig Aufwand und ist als Pauschale geeignet, wenn das Auto oft privat im Einsatz ist. Für überwiegend dienstlich genutzte Geschäftswagen bietet das Fahrtenbuch eine realistische Einschätzung der tatsächlich gefahrenen Strecken. Bei der Nutzung von Elektro- oder Hybridmodellen zeigen sich die Behörden großzügig und gewähren unter bestimmten Voraussetzungen Vorteile bei der Versteuerung. Bei offenen Fragen können Online-Dienstwagenrechner oder ein Steuerberater Abhilfe schaffen.

FAQ

Ein privat genutzter Firmenwagen lässt sich über zwei Methoden versteuern: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch. Während die Ein-Prozent-Regelung auf einer Pauschale basiert, dient das Fahrtenbuch der genauen Dokumentation aller getätigten Privat- und Dienstfahrten. Welche Methode sich am besten eignet, hängt von vielfältigen Faktoren ab.

Die Ein-Prozent-Regelung basiert auf einer pauschalen Bemessung des steuerlich relevanten geldwerten Vorteils.

Pro Monat setzt das Finanzamt einen Prozent des ermittelten Fahrzeugwerts als zusätzlich zu versteuernden Verdienst an.

Die 0,5-Prozent-Regelung gilt für Hybrid- und Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro. Bemessungsgrundlage ist ein Wert von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.

Je kürzer die Entfernung zum Arbeitsplatz und je geringer die Kosten für den Dienstwagen, desto geringer fällt die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus. Das bedeutet, dass sich die Ein-Prozent-Regelung für Personen lohnt, die den Firmenwagen zu mindestens 30 Prozent privat nutzen. Wird das Fahrzeug hingegen nur selten privat genutzt, empfiehlt sich die Option des Fahrtenbuchs.

Die Versteuerung der Privatfahrten der Mitarbeiter erfolgt monatlich über die Gehaltsabrechnung und beträgt 1% des Brutto-Listenneupreises des Dienstwagens. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 Abs. 1.

Der Firmenwagen muss als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung angegeben werden. Dies geschieht in der Anlage N im Feld "Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug".

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