Diese Sonderregelungen sind zu beachten
Im Laufe der Tätigkeit bei einem Unternehmen können verschiedenste Umstände eintreten. Der nachfolgende Abschnitt zeigt auf, welche Regelungen es in den entsprechenden Fällen zu beachten gilt.
Homeoffice
In Zeiten von Corona ist die Nutzung von Homeoffice-Angeboten gestiegen. Wichtig zu wissen ist, dass sich bei privater Nutzung im Homeoffice an der Art und Weise, den eigenen Firmenwagen zu versteuern, erst einmal nichts ändert. Es gilt die Ein-Prozent-Regelung. Lediglich bei weniger als 180 jährlichen Fahrten zur Arbeitsstätte lässt sich der 0,03-Prozent-Anteil pro Entfernungskilometer auf 0,002 Prozent verringern. Die Anzahl der jährlichen Fahrten ist dazu im Rahmen der sogenannten tageweisen Einzelbewertung (Fahrtenbuch) nachzuweisen. Allerdings lässt sich die neue Regelung nicht im laufenden Steuerjahr, sondern erst zum Jahreswechsel anwenden.
Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub
Ist der Firmenwagen - beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit - für einen vollen Monat im Betrieb abgestellt und steht dem Mitarbeiter nicht zur Verfügung, kann die Ein-Prozent-Methode entfallen. Der Firmenwagen ist in diesem Fall nur für den Rest des Jahres zu versteuern.
Fahrunfähigkeit und Elternzeit
Wer attestiert fahrunfähig oder nachweislich in Elternzeit ist, muss für die vollen Monate meist keinen geldwerten Vorteil versteuern.