E-Auto als Dienstwagen: Geldwerten Vorteil richtig berechnen

Fährst du ein reines E-Auto als Dienstwagen, wird die private Nutzung im Ergebnis mit 0,25 oder 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat bewertet statt mit 1 Prozent. Welcher Satz gilt, hängt vom Listenpreis und vom Zeitpunkt ab, zu dem das Fahrzeug angeschafft oder überlassen wurde.
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommt ein Zuschlag hinzu, der ebenfalls nur vom reduzierten Listenpreis berechnet wird. Beides zusammen ergibt den geldwerten Vorteil, der dein steuerpflichtiges Bruttogehalt erhöht. Was dir am Ende netto fehlt, hängt von deinem persönlichen Steuersatz und den Sozialabgaben ab.
Inhalt
- Was bedeutet der geldwerte Vorteil beim E-Dienstwagen?
- Wann gelten 0,25 Prozent und wann 0,5 Prozent?
- Welcher Bruttolistenpreis und welcher Zeitpunkt zählen?
- So berechnest du Privatnutzung und Arbeitsweg
- Was bedeutet das für dein Nettogehalt?
- Wenige Bürotage: Wann kommt die Einzelbewertung infrage?
- Fahrtenbuch, Leasing und gebrauchte E-Dienstwagen
- Was gilt für Selbstständige?
- Häufige Fragen
- Quellen
Was bedeutet der geldwerte Vorteil beim E-Dienstwagen?
Darfst du einen Firmenwagen auch privat nutzen, erhältst du von deinem Arbeitgeber einen Sachbezug. Diesen Vorteil musst du wie Arbeitslohn versteuern, deshalb rechnet der Arbeitgeber jeden Monat einen Betrag auf dein Bruttogehalt auf. Ohne Fahrtenbuch wird er pauschal ermittelt: mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises für die Privatnutzung und 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte.
Bei Elektroautos senkt das Einkommensteuergesetz nicht den Prozentsatz, sondern die Bemessungsgrundlage. Angesetzt wird nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises. Im Ergebnis entspricht das 0,25 oder 0,5 Prozent des vollen Listenpreises pro Monat, deshalb ist meist von der 0,25-Prozent-Regel oder der 0,5-Prozent-Regel die Rede.
Wann gelten 0,25 Prozent und wann 0,5 Prozent?
Die Viertelung gilt für Fahrzeuge ohne CO₂-Ausstoß, also für reine Batterie-Elektroautos und Brennstoffzellenfahrzeuge, solange ihr Bruttolistenpreis eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, liegt diese Grenze bei 100.000 Euro. Für frühere Zeiträume gelten niedrigere Grenzen, die der nächste Abschnitt zeigt.
Liegt der Listenpreis eines reinen E-Autos über der Grenze, wird er halbiert. Beide Begünstigungen gelten für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 angeschafft oder erstmals überlassen werden. Ein Fahrzeug, das in diesem Zeitraum begünstigt ist, behält die reduzierte Bewertung auch in den Folgejahren.
Plug-in-Hybride
Für Plug-in-Hybride gibt es keine Viertelung, sondern höchstens die Halbierung. Bei Anschaffung oder erstmaliger Überlassung von 2025 bis 2030 muss das Fahrzeug dafür höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren können. Die Einzelheiten erklärt unser Ratgeber zum Hybrid-Dienstwagen.
Welcher Bruttolistenpreis und welcher Zeitpunkt zählen?
Maßgeblich ist der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Rabatte beim Kauf oder Leasing spielen keine Rolle. Nach der Viertelung oder Halbierung wird der Wert auf volle hundert Euro abgerundet.
Welche Preisgrenze gilt, richtet sich dagegen nicht nach der Erstzulassung. Entscheidend ist, wann das Fahrzeug angeschafft, geleast oder erstmals zur privaten Nutzung überlassen wurde.
| Anschaffung, Leasingbeginn oder erstmalige Überlassung | Viertelung (0,25 Prozent) für reine E-Autos bis Bruttolistenpreis | Reine E-Autos über der Grenze |
|---|---|---|
| 1.1.2019 bis 31.12.2023 | 60.000 Euro, anwendbar ab 2020 | Halbierung (0,5 Prozent) |
| 1.1.2024 bis 30.6.2025 | 70.000 Euro | Halbierung (0,5 Prozent) |
| 1.7.2025 bis 31.12.2030 | 100.000 Euro | Halbierung (0,5 Prozent) |
| ab 1.1.2031 | nach heutigem Stand keine Viertelung | nach heutigem Stand 1 Prozent |
Bei Arbeitnehmern stellt die Finanzverwaltung darauf ab, wann der Arbeitgeber das Fahrzeug erstmals zur privaten Nutzung überlassen hat. Gibt er einen bereits genutzten Firmenwagen nur an eine andere Person im Unternehmen weiter, ändert sich die Einordnung nicht. Bei Selbstständigen zählen Anschaffung, Herstellung oder der Beginn des Leasingvertrags.
So berechnest du Privatnutzung und Arbeitsweg
Der monatliche geldwerte Vorteil setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Beide werden von der reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet, also vom geviertelten oder halbierten Bruttolistenpreis.
- Privatnutzung: 1 Prozent der reduzierten Bemessungsgrundlage
- Arbeitsweg: 0,03 Prozent der reduzierten Bemessungsgrundlage je Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Der Zuschlag für den Arbeitsweg ist keine Entfernungspauschale. Er erhöht deinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, während du die Entfernungspauschale in deiner Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen kannst.
Beispielrechnung
Beide Beispiele gehen von 30 Kilometern einfacher Entfernung und der monatlichen 0,03-Prozent-Bewertung aus. Die Listenpreise sind angenommen.
| Berechnung | E-Auto mit Viertelung | E-Auto mit Halbierung |
|---|---|---|
| Angenommener Bruttolistenpreis | 44.000 Euro | 106.000 Euro |
| Reduzierte Bemessungsgrundlage | 11.000 Euro | 53.000 Euro |
| Privatnutzung: 1 Prozent der reduzierten Grundlage | 110 Euro | 530 Euro |
| Arbeitsweg: 0,03 Prozent × reduzierte Grundlage × 30 km | 99 Euro | 477 Euro |
| Monatlicher geldwerter Vorteil | 209 Euro | 1.007 Euro |
Zum Vergleich: Bei einem Verbrenner mit 44.000 Euro Listenpreis läge der geldwerte Vorteil unter denselben Annahmen bei 836 Euro im Monat.
Was bedeutet das für dein Nettogehalt?
Der geldwerte Vorteil ist nicht der Betrag, der dir am Ende auf dem Konto fehlt. Er wird deinem Bruttogehalt hinzugerechnet und erhöht damit die Grundlage für die Lohnsteuer und gegebenenfalls für die Sozialabgaben. Wie viel davon tatsächlich abgezogen wird, hängt von deinem Grenzsteuersatz ab, also dem Steuersatz auf den zuletzt verdienten Euro.
Ein vereinfachtes Beispiel: Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent entfallen auf 209 Euro geldwerten Vorteil rund 73 Euro Lohnsteuer im Monat, auf 1.007 Euro rund 352 Euro. Je nach Einkommen kommen Sozialversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu. Liegt dein Gehalt bereits über den Beitragsbemessungsgrenzen, fallen keine zusätzlichen Sozialbeiträge an.
Zahlst du deinem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für den Wagen, mindert das den geldwerten Vorteil. Die genaue Auswirkung zeigt dir deine Gehaltsabrechnung.
Wichtig
• Der geldwerte Vorteil ist zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn, keine Steuer und kein Nettoabzug.
• Auch der Zuschlag für den Arbeitsweg wird nur vom geviertelten oder halbierten Listenpreis berechnet.
• Dieser Zuschlag ist keine Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale kannst du trotzdem in deiner Steuererklärung ansetzen.
Wenige Bürotage: Wann kommt die Einzelbewertung infrage?
Die 0,03-Prozent-Regel gilt auch dann, wenn du nicht jeden Tag ins Büro fährst, etwa wegen Homeoffice oder Teilzeit. Statt der monatlichen Pauschale kann der Arbeitsweg aber einzeln bewertet werden. Dann zählen nur die tatsächlichen Fahrten, mit 0,002 Prozent der reduzierten Bemessungsgrundlage je Entfernungskilometer und Fahrt.
Dafür teilst du deinem Arbeitgeber jeden Monat schriftlich mit, an welchen Tagen du mit dem Dienstwagen zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren bist. Die bloße Zahl der Tage reicht nicht, es braucht die genauen Daten. Angesetzt werden höchstens 180 Fahrten im Jahr, und die gewählte Methode gilt einheitlich für das ganze Kalenderjahr.
Im Beispiel mit 11.000 Euro Bemessungsgrundlage und 30 Kilometern ergeben sechs Bürotage im Monat 39,60 Euro statt 99 Euro. Rechnerisch lohnt sich die Einzelbewertung, wenn du im Durchschnitt an weniger als 15 Tagen im Monat ins Büro fährst.
Auf deinen Wunsch muss der Arbeitgeber die Einzelbewertung anwenden, sofern dein Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Hat er die Pauschale angesetzt, kannst du in deiner Einkommensteuererklärung für das ganze Jahr zur Einzelbewertung wechseln.
Fahrtenbuch, Leasing und gebrauchte E-Dienstwagen
Die Einzelbewertung betrifft nur den Arbeitsweg. Das Fahrtenbuch ist eine eigene Methode für die gesamte Nutzung: Statt der Pauschalen werden die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs nach dem Anteil der privaten Fahrten aufgeteilt. Dafür muss das Fahrtenbuch lückenlos und zeitnah geführt werden.
Bei begünstigten E-Autos fließen Abschreibung oder Leasingraten nur zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Gesamtkosten ein. Laufende Kosten wie Versicherung oder Wartung zählen dagegen voll. Je niedriger die Pauschale bereits ausfällt, desto kleiner ist der mögliche Vorteil eines Fahrtenbuchs.
Bei geleasten Dienstwagen gilt dieselbe Bewertung wie bei gekauften. Auch hier zählt der Bruttolistenpreis, nicht die Höhe der Leasingrate. Gebrauchte E-Autos können ebenfalls begünstigt sein: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder erstmaligen Überlassung, bewertet wird mit dem Listenpreis bei Erstzulassung.
Was gilt für Selbstständige?
Auch Selbstständige und Gewerbetreibende können die reduzierte Bewertung nutzen. Die pauschale Methode setzt voraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dann wird die private Nutzung mit 1 Prozent des geviertelten oder halbierten Bruttolistenpreises pro Monat als Entnahme angesetzt.
Statt der Pauschale kannst du auch hier ein Fahrtenbuch führen, bei dem Abschreibung oder Leasingraten ebenfalls nur anteilig zählen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist ein Teil der Kosten nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Auch dieser Betrag knüpft an 0,03 Prozent des reduzierten Listenpreises je Entfernungskilometer an, abzüglich der Entfernungspauschale.
Häufige Fragen
Quellen
Stand: 07.10.2026
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Viertelung und Halbierung des Bruttolistenpreises, Fahrtenbuchmethode
- § 8 Abs. 2 EStG: Bewertung der Privatnutzung und der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
- § 52 Abs. 12 EStG: Anwendung der Preisgrenzen von 70.000 und 100.000 Euro
- BMF-Schreiben vom 5. November 2021: Private Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
- BMF-Schreiben vom 3. März 2022: Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, Einzelbewertung mit 0,002 Prozent
