Steuerbefreiungen und Ermäßigungen
Nicht jedes Fahrzeug muss die volle Last der Steuer Auto tragen. Wie Oasen in der Wüste existieren verschiedene Befreiungen und Ermäßigungen, die bestimmten Fahrzeughaltern erhebliche Ersparnisse bringen können.
Vollständige Steuerbefreiungen
Elektrofahrzeuge: Der Klassiker unter den Steuerbefreiungen. Reine E-Autos genießen bei Erstzulassung bis Ende 2025 eine zehnjährige Steuerbefreiung. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für E-Autos, die ab 2020 zugelassen wurden.
Fahrzeuge für schwerbehinderte Menschen: Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und entsprechenden Merkzeichen (aG, H, Bl) entfällt die Kfz-Steuer komplett. Alternativ kann die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewählt werden.
Einsatzfahrzeuge: Feuerwehr, Rettungsdienste, THW und ähnliche Organisationen sind von der Steuer befreit, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für Einsätze genutzt werden.
Ermäßigungen für besondere Fälle
Oldtimer mit H-Kennzeichen: Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, zahlen pauschal nur 191,73 Euro pro Jahr – unabhängig von Hubraum und Emissionen.
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Diese Spezialfahrzeuge unterliegen einem ermäßigten Steuersatz, der sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht richtet.
Wohnmobile: Hier gilt eine gewichtsabhängige Besteuerung mit deutlich niedrigeren Sätzen als bei Pkw. Ein Wohnmobil bis 2,8 Tonnen zahlt beispielsweise nur 240 Euro jährlich.
Beantragung von Vergünstigungen
Die Beantragung erfolgt direkt bei der Zulassungsstelle. Erforderliche Nachweise:
- Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis
- Bei Oldtimern: Gutachten nach § 23 StVZO
- Bei Elektrofahrzeugen: Automatische Erfassung über die Zulassungsbescheinigung
Wichtig: Nachträgliche Befreiungen sind möglich, aber nur für die Zukunft wirksam. Eine rückwirkende Erstattung bereits gezahlter Steuern erfolgt nicht.