
(Update) ADAC sieht StVO-Novelle als ungültig an
Update 03.07.2020:
Nachdem der ADAC offensichtliche Mängel bei der neuen StVO-Novelle seit Ende April aufgedeckt hat, ist das Thema auch in der Bundes- und Landespolitik angekommen. Mehrere Bundesländer, darunter Bayern, Niedersachsen und das Saarland, haben angekündigt, aktuelle Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem alten Bußgeldkatalog zu ahnden. Sprich: Es gilt insbesondere für zu schnelles Fahren die Straßenverkehrsordnung in ihrer Fassung vor dem 28.04.2020.
Weitere Bundesländer dürften dem Vorbild folgen, vor allem, da das Bundesverkehrsministerium selbst mitgeteilt hat, dass die neue Straßenverkehrsordnung aufgrund eines Formfehlers wahrscheinlich nichtig sei.
Ursprünglicher Artikel vom 02.07.2020:
Erst Ende April ist sie in Kraft getreten, nun steht sie schon wieder auf dem Prüfstand: die neue StVO-Novelle 2020. Sollte sie primär Radfahrer und Fußgänger besser schützen, erscheinen Teile der geänderten Straßenverkehrsordnung für ADAC-Rechtsexperten nicht nur als unverhältnismäßig, sondern gar als unwirksam. Die Novelle steht unter anderem wegen ihrer härteren Strafen gegen Temposünder in der Kritik. Galt der Führerschein bisher in Gefahr, wenn man innerorts mit 31 km/h und außerorts mit 41 km/h zu schnell erwischt wurde, wird die Fahrerlaubnis nach der neuen Regelung bereits deutlich früher entzogen.
StVO-Novelle laut ADAC ungültig
So ist der Führerschein seit dem 28. April bereits dann weg, wenn man innerhalb geschlossener Ortschaften mit 21 km/h und auf Landstraßen sowie Autobahnen mit 26 km/h zu schnell erwischt wird. Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis wird das Punktekonto in Flensburg sowie das eigene Bankkonto früher und intensiver belastet. Aufgrund eines Formfehlers könnten zumindest die neuen Fahrverbote unwirksam sein. Der ADAC zitiert dazu Verkehrspräsident Gerhard Hillebrand: "Das unvollständige Zitieren der Ermächtigungsgrundlage in der StVO-Novelle führt dazu, dass die Verschärfung der Fahrverbote nicht wirksam ist, die der ADAC kritisiert hatte. Wichtig ist es jetzt, die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen wiederherzustellen und eine stärkere Differenzierung zu ermöglichen."
Was Autofahrer jetzt wissen müssen
Für Autofahrer, die seit April geblitzt worden sind, heißt das nun konkret: Habt ihr seither einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten und ist die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen, sollte umgehend Einspruch eingelegt werden. Der ADAC rät gleichzeitig, die Änderung der Rechtsfolgen zu verlangen. Was das genau bedeutet, solltest du am besten mit einem Verkehrsrechtsanwalt klären. Auch wer schon einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid mitsamt Fahrverbot vorliegen hat, sollte bei der Bußgeldstelle um einen Vollstreckungsaufschub bitten.
Besser einen Anwalt fragen
Ist der Führerschein aufgrund der neuen Novelle bereits weg, kann ein sogenanntes Gnadenverfahren eingeleitet werden. Es kann unter Umständen dazu führen, dass der Führerscheinentzug vorzeitig aufgehoben wird. In jedem Fall gilt, bevor du selbst tätig wirst, konsultiere einen entsprechend visierten Verkehrsrechtsanwalt. Weitere Informationen findest du hier auf der offiziellen Seite des ADAC. (Text: tv)
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